(1) Die Landesverwaltung ist befugt, Geldbeträge, deren Höhe je nach den zeitlichen Erfordernissen ergänzt und geändert werden kann, auf ein zinstragendes Kontokorrent zu überweisen, das bei Instituten oder Anstalten eingerichtet wird, die befugt sind, Agrarkredite im Sinne des Gesetzes vom 5. Juli 1928, Nr. 1760, in geltender Fassung, zu gewähren; das Kontokorrent lautet auf "Autonome Provinz Bozen - Konto für Vorschüsse auf Beiträge". Das zinstragende Kontokorrent des Landes wird vom offiziellen Diskontsatz geregelt.
(2) Das Kreditinstitut oder die Kreditanstalt behebt jeweils aufgrund einer Unbedenklichkeitserklärung, die vom Landesrat für Landwirtschaft und Forstwesen für Kreditgeschäfte ausgestellt wird, und in dem Rahmen und zu den Bedingungen, wie sie in der Unbedenklichkeitserklärung angegeben sind, die Geldbeträge vom Kontokorrent, welche den Raten des Landesbeitrages vor Tilgungsbeginn entsprechen, und nötigenfalls auch die erste Rate des Landesbeitrages für die Tilgung der Darlehen, die von den Landesgesetzen vom 11. Jänner 1974, Nr. 1, in geltender Fassung, vorgesehen sind; dieses Verfahren wird angewandt, damit die Begünstigten von Anfang an nur die nach Abzug des vom Land getragenen Zinssatzes verbleibenden Zinsen zu zahlen haben.
(3) Die Kreditinstitute sind verpflichtet, der Landesverwaltung halbjährlich die Verwaltungsabrechnung und am Ende eines jeden Finanzjahres den Rechnungsabschluß vorzulegen, und zwar nach dem Verfahren, das von den einschlägigen Bestimmungen über das öffentliche Rechnungswesen vorgeschrieben ist.
(4) Die Landesverwaltung ist beauftragt, mit den betroffenen Kreditinstituten oder -anstalten eine Vereinbarung zu treffen, welche die Beziehungen zwischen der Landesverwaltung und den Kreditinstituten oder -anstalten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels regelt.12)