(1) Mit der Verwaltung von Gemeinnutzungsgütern, die Ortschaften oder Gemeinden gehören, wird ein Komitee betraut, das aus fünf Mitgliedern besteht.
(1/bis) Dem von Absatz 1 vorgesehenen Komitee wird ein Sekretär zur Seite gestellt. Die Aufgabe dieses Sekretärs kann auch von einem Mitglied des Komitees ausgeübt werden.
(2) Für die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter im Sinne dieses Gesetzes ist Selbstverwaltung mit eigener Rechnungs- und Finanzgebarung vorgesehen.
(2/bis) Falls mit der Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter, welche der Gemeinde gehören, der Gemeindeausschuss betraut wird, kann diese über den Haushaltsplan der Gemeinde abgewickelt werden. Der Beschluss über die Genehmigung des Gebarungsplanes und der Jahresabschlussrechnung der Gemeinde wird zusammen mit einem Auszug, beschränkt auf die Kapitel der Gemeinnutzungsrechte, der Landesregierung zur Kontrolle übermittelt.
(3) Auf Verlangen der Mehrheit der in Artikel 2 vorgesehenen stimmberechtigten Wähler kann die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter dem Gemeindeausschuß anvertraut werden, der sich an die Bestimmungen dieses Gesetzes zu halten hat.
(4) Falls die Gemeinnutzungsgüter bisher von der Gemeinde verwaltet worden sind, kann die Verwaltung beim Gemeindeausschuß verbleiben, wenn nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Wähler laut Artikel 2 eine eigene Verwaltung verlangt.
(4/bis) Wird die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter dem Gemeindeausschuss anvertraut, so fungiert der Gemeindesekretär als Sekretär. Er beurkundet, falls es der Bürgermeister von ihm verlangt, auch die Verträge, in denen die Eigenverwaltung Vertragspartei ist, und beglaubigt die Unterzeichnung von Privaturkunden und einseitigen Rechtsakten dieser Körperschaft. In Bezug auf die einzuhebenden Beurkundungsgebühren gilt die für die Verträge der Gemeinde anzuwendende Regelung, wobei die damit finanzierte Aus- und Fortbildung auch den Bereich der Gemeinnutzungsgüter umfassen muss. 4)
(4/ter) Erfolgt die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter über den Gemeindeausschuss nach den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze, so entfällt die Gesetzmäßigkeitskontrolle der Landesregierung gemäß Artikel 8. Artikel 8 Absatz 5 findet für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Beschlüsse des Gemeindeausschusses Anwendung. 5)
(5)6)7)