Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Dezember 1979, Nr. 61.
Mit Beschluss der außerordentlichen Aktionärsversammlung vom 28. Juni 1994 wurde die Gesellschaftsbezeichnung "S.A.D. AG" in "Südtiroler Transportstrukturen AG" ungewandelt.
(1) Um den öffentlichen Autobusverkehr im Land zu fördern, ist der Landesausschuß ermächtigt, zu den in folgenden Artikeln genannten Bedingungen Aktien der S.A.D. AG - mit Sitz in Bozen - für einen Betrag von 600.000.000 Lire zu zeichnen; dieser Betrag entspricht einem Drittel des Gesellschaftskapitals, dessen Nominalwert 1.800.000.000 Lire beträgt.
(1) Die Aktienbeteiligung im Sinne des vorhergehenden Artikels ist an die Bedingung gebunden, daß eine Überprüfung durch das Landesassessorat für Transportwesen zu dem Ergebnis führt, daß das Gesellschaftsvermögen der S.A.D. AG jenem entspricht, das die genannte Gesellschaft aufgrund des seinerzeitigen Überganges des Aktienkapitals von der Immobiliengesellschaft SOGENE erworben hat.
(1) Die Aktienbeteiligung im Sinne von Artikel 1 ist auch an die Bedingung gebunden, daß der Landesausschuß das Statut der Gesellschaft genehmigt, um feststellen zu können, daß die bestmöglichen Voraussetzungen für die Durchführung des öffentlichen Beförderungsdienstes gewährleistet sind. Das Statut hat die Vertretung der Provinz in den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen im Verhältnis zum gezeichneten Gesellschaftsanteil vorzusehen.
(2) Der Landesausschuß kann außerdem - im Interesse und im Namen der Provinz - allfällige Änderungen des Statuts der Gesellschaft genehmigen, sofern dadurch wesentliche Bedingungen des Gesellschaftsvertrages nicht geändert werden.
(3) Die Vertreter der Provinz werden mit Beschluß des Landesausschusses ernannt.
(1) Der Landesausschuß ist weiters ermächtigt, der Gesellschaft einen außerordentlichen Beitrag bis zu 600.000.000 Lire zur Anhebung des Abfertigungsfonds für die im Land arbeitenden Bediensteten zu gewähren - dies mit der Auflage, im Land neue Investitionen zur Verbesserung des Beförderungsdienstes der Gesellschaft vorzunehmen.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Omissis