Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Dezember 1979, Nr. 60.
(1) Die Befugnisse des staatlichen Hilfswerks für die Pensionisten Italiens, die in der Provinz Bozen über das Altersheim "Casa Serena" in der Fagenstraße in Bozen ausgeübt worden sind, werden von der Gemeinde Bozen übernommen; das Hilfswerk ist errichtet worden mit Gesetzesdekret vom 23. März 1948, Nr. 361, das zum Gesetz vom 5. Jänner 1953, Nr. 29, erhoben worden ist.
(2) Die Gemeinde tritt in die fürsorge- und privatrechtlichen Beziehungen des Hilfswerkes für die Pensionisten Italiens in dem Umfang ein, wie er durch die Tätigkeit des genannten Altersheimes bestimmt ist.
(1) Das Personal des - mittlerweile abgeschafften - staatlichen Hilfswerkes für die Pensionisten Italiens das auf Grund von Artikel 4 des mit D.P.R. vom 26. Mai 1976, Nr. 411, genehmigten Übereinkommens im Stellenplan eingestuft ist und im Altersheim der genannten Körperschaft in Bozen Dienst leistet, geht, sofern es damit einverstanden ist, an die Gemeinde Bozen über - dies im Sinne der Artikel 122, 123 und 124 des D.P.R. vom 24. Juli 1977, Nr. 616, und des Gesetzesdekretes vom 18. August 1978, Nr. 481, mit Änderungen zum Gesetz vom 21. Oktober 1978, Nr. 461, erhoben.
(2) Das Personal hat bei seinem Übergang in jedem Fall Anspruch darauf, seine dienstrechtliche Stellung und Besoldung als erworbene Rechte beizubehalten.
(1) Das Vermögen des staatlichen Hilfswerkes für die Pensionisten Italiens, das sich im Gebiet der Gemeinde Bozen befindet, geht auf die Gemeinde Bozen über.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.