(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1978 entspricht der Aufstieg des Ärztepersonals der höheren Laufbahn im Sonderstellenplan des Fürsorgedienstes für psychische Gesundheit in Hinsicht auf Gehaltsklasse und Besoldung dem auf staatlicher Ebene für die voll- oder teilzeitbeschäftigten Krankenhausärzte vorgesehenen; die anderen Krankenhauszulagen einschließlich der für Außendienste bleiben aufrecht.
(2) Mit Wirkung vom Monatsersten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden den Bediensteten der mittleren und der einfachen Laufbahn des genannten Stellenplanes folgende für die staatlichen Krankenhausbediensteten festgelegten Besoldungsstufen zugewiesen:
- a) 5. Besoldungsstufe: die Bediensteten aller Ränge der mittleren Laufbahn; psychiatrische Krankenpfleger der einfachen Laufbahn, die das Diplom eines Berufskrankenpflegers oder das eines allgemeinen Krankenpflegers und - in einem einjährigen Kurs - das eines psychiatrischen Krankenpflegers erworben haben, oder die - in einem zweijährigen Kurs - das Diplom eines psychiatrischen Krankenpflegers erworben haben,
- b) 3. Besoldungsstufe: die psychiatrischen Krankenpfleger der einfachen Laufbahn, die - in einem einjährigen Kurs - das Diplom eines psychiatrischen Krankenpflegers erworben haben.
(3) Die Zuweisung der Besoldungsstufen erfolgt durch Gewährung der Gehaltszwischenklassen und periodischen Gehaltserhöhungen, die auf Grund des in den Herkunftslaufbahnen erreichten und anerkannten Dienstalters zustehen; dazu kommen noch die entsprechenden Krankenhauszulagen.
(4) Für die in den vorhergehenden Absätzen angeführten Bediensteten bleibt das Ausmaß der Sonderergänzungszulage, wie sie für die Landesbediensteten vorgesehen ist, aufrecht.
(5) Sollte die neue Gesamtbesoldung - bestehend aus Gehalt, aus unveränderlichen und dauerhaften, auf das Ruhegehalt anrechenbaren und nicht anrechenbaren Zulagen - niedriger sein als die in der Herkunftslaufbahn erreichte Besoldung, wird die Differenz als an die Person gebundene ruhegehaltsfähige Zuweisung beibehalten; die Zuweisung wird im Ausmaß von höchstens 50% durch die Zuteilung einer höheren Besoldungsklasse oder Besoldungsstufe bzw. durch allgemeine Gehaltserhöhungen aufgefangen.
(6) Das provisorische Personal hat Anspruch auf die Besoldung, die dem Anfangsgehalt der entsprechenden Besoldungsstufe entspricht.
(7) In Hinsicht auf die in Absatz 2 genannten Bediensteten werden ab 1. Jänner 1980 die Bestimmungen über die rechtliche Stellung und Besoldung angewandt, die mit den neuen auf Staatsebene geltenden Einheitsverträgen für Krankenhausbedienstete festgelegt worden sind; als erste sind die für den Dreijahreszeitraum vom 1. Juli 1979 bis zum 30. Juni 1982 geltenden Bestimmungen anzuwenden. 7)