Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Oktober 1979, Nr. 53.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.