(1) In jedem Sonderbetrieb Sanitätseinheit wird eine Ärztekommission zur Feststellung der Zivilinvalidität errichtet.
(2) Im Sonderbetrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd wird die landesweit zuständige Ärztekommission für die Kontrollvisiten der Zivilinvaliden errichtet. Diese Kommission führt die von der Landesregierung regelmäßig vorgesehenen außerordentlichen Kontrollvisiten durch, um das Weiterbestehen der Voraussetzungen bei Zivilinvaliden zu überprüfen.
(3) Im Sonderbetrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd werden die landesweit zuständigen Ärztekommissionen zur Feststellung der Zivilblindheit und der Gehörlosigkeit17) errichtet. Diese sind auch für die entsprechenden Kontrollvisiten zuständig.
(4) Die Ärztekommissionen laut den Absätzen 1, 2 und 3 bleiben drei Jahre lang im Amt und haben jeweils drei Mitglieder. Für jedes ordentliche Mitglied werden nach denselben Modalitäten ein oder mehrere Ersatzmitglieder ernannt. Der Vorsitzende wird vorzugsweise unter den Ärzten des Landesgesundheitsdienstes ausgewählt. 18)
(5) Ein Mitglied der Ärztekommission zur Feststellung der Zivilinvalidität muß ein Facharzt für Neurologie oder Psychiatrie oder ein Arzt sein, der bei einer öffentlichen Einrichtung für neurologische oder psychiatrische Behandlung im Dienst steht. Ein Mitglied wird von den landesweit am stärksten vertretenen Vereinigungen der Zivilinvaliden und -versehrten vorgeschlagen.
(6) Ein Mitglied der landesweit zuständigen Ärztekommission für die Kontrollvisiten der Zivilinvaliden muß ein Facharzt für Orthopädie oder ein Facharzt für Neurologie oder Psychiatrie oder ein Arzt sein, der bei einer öffentlichen Einrichtung für neurologische oder psychiatrische Behandlung im Dienst steht. Ein Mitglied wird von den landesweit am stärksten vertretenen Vereinigungen der Zivilinvaliden und -versehrten vorgeschlagen.
(7) Zwei Mitglieder der landesweit zuständigen Ärztekommission zur Feststellung der Zivilblindheit müssen Fachärzte für Augenheilkunde sein. Ein Mitglied wird von der Landessektion des italienischen Blindenverbandes (U.I.C.) namhaft gemacht.
(8) Zwei Mitglieder der landesweit zuständigen Ärztekommission zur Feststellung der Taubstummheit müssen Fachärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sein. Ein Mitglied wird von der Landessektion des gesamtstaatlichen Verbandes der Taubstummen (E.N.S.) namhaft gemacht.
(9) Die Ärztekommissionen üben die Funktionen der staatlichen Kommissionen gemäß den Gesetzen vom 26. Mai 1970, Nr. 381, vom 27. Mai 1970, Nr. 382, und vom 30. März 1971, Nr. 118, in geltender Fassung, aus.
(10) Bei Ausübung der in Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, vorgesehenen Aufgaben werden die Ärztekommissionen durch einen Sozialarbeiter und einen Facharzt für die zu prüfenden Fälle ergänzt; sie stellen die Behinderung der Person, das Ausmaß der Behinderung sowie die Arbeits- und Beziehungsfähigkeit fest.19)