Kundgemacht im A.Bl. vom 5. September 1978, Nr. 43.
Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.
Omissis.