Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Mai 1978, Nr. 24.
Omissis.
(1) Vom 1. Jänner 1978 an werden die Amortisationsraten für die genehmigten Darlehen, die zur Deckung der Wirtschaftsfehlbeträge der Gemeindehaushalte bestimmt sind, zu Lasten des Haushaltes der Provinz übernommen. In dieser Übernahme inbegriffen ist auch jener Teil der aufgenommenen oder aufzunehmenden Darlehen zur Deckung der Betriebsverluste der Verkehrsbetriebe für das Jahr 1977 und für die vorhergehenden, der nicht in die Darlehen zum Ausgleich der Haushalte mit eingeschlossen ist.
(2) In Anwendung dieses Artikels ist in die Gemeindehaushalte vom Jahre 1978 an der den Amortisationsraten der Darlehen gemäß Absatz 1 entsprechende Betrag einzusetzen; die Landesverwaltung nimmt die Rückvergütung der jährlich geschuldeten Amortisationsraten gemäß Artikel 8 vor.
(1) Ab 1. Jänner 1978 sind die Sicherstellungen, die die Gemeinden auf ihre Einkünfte bei Aufnahme von Darlehen zum Ausgleich der Wirtschaftsfehlbeträge geleistet haben, freigegeben, sofern in den Bestimmungen der Regionalgesetze über die Gemeindeordnung nicht anders verfügt ist.