Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Februar 1978, Nr. 9.
(1) Für Vorhaben zur Elektrifizierung ländlicher Gebiete, welche die Begünstigungen im Sinne der Verordnung des Ministerrates der EG vom 5. Februar 1964, Nr. 17, sowie jene im Sinne von Artikel 35 des Gesetzes vom 27. Oktober 1966, Nr. 910, erhalten, kann der Landesausschuß ergänzende Zuschüsse in Form verlorener Zuschüsse bis zu 90% gewähren; diese werden auf der Grundlage der Differenz zwischen der tatsächlich getragenen und der mit Dekret des Ministers für Landwirtschaft und Forstwesen bewilligten Ausgabe berechnet. 2)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 14. Juli 1982, Nr. 25.