Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Februar 1978, Nr. 9.
(1) Um die von Artikel 1 vorgesehenen Begünstigungen zu erlangen, ist an das zuständige Assessorat ein Ansuchen zu richten, dem die Endabrechnung beizulegen ist. 4)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 14. Juli 1982, Nr. 25.