Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Februar 1978, Nr. 9.
(1) Für Arbeiten oder Ankäufe zusätzlich zu den in Artikel 1 angeführten Vorhaben kann der Landesausschuß die in Artikel 1 vorgesehenen Zuschüsse gewähren, wobei diese nach der bewilligten Ausgabe zu bemessen sind. 3)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 14. Juli 1982, Nr. 25.