(1) Nach Anhören des Technischen Landesbeirates ist der Landesausschuß ermächtigt, eine Verordnung mit Bestimmungen technischer Natur über den Schulbau zu genehmigen, in der auch die Mindesterfordernisse in Hinsicht auf didaktische, bauliche und urbanistische Zweckmäßigkeit, die beim Bau von Schulen berücksichtigt werden müssen, festgelegt sind.
(2) Der Landesrat für Bauten kann in besonderen Fällen, nach Einholen des im Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38, vorgesehenen positiven Gutachtens, Abweichungen von den mit Verordnung laut Absatz 1 erlassenen Schulbaurichtlinien genehmigen; die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Brandverhütung laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, bleiben aufrecht.3)
Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.