Kundgemacht im A.BI. vom 12. Juli 1977, Nr. 35.
(1) Der zuständige Landesrat ist ermächtigt, mit dem ENEL und den anderen Stromverteilerunternehmen zur Übertragung der errichteten Anlagen und Bauten ins Eigentum dieser Körperschaften und zwecks Betrieb durch dieselben eigene Verträge in öffentlich-verwaltungstechnischer Form abzuschließen. Bis zur Höhe des Landesbeitrages ist obige Übergabe kostenlos; der Restbetrag geht zu Lasten des ENEL oder des entsprechenden Verteilerunternehmens.
(2) Sämtliche in den Artikeln 2, 3 und 4 vorgesehenen Verträge werden vom zuständigen Landesrat abgeschlossen und bedürfen keiner weiteren Genehmigung, sofern der Betrag unter 100 Millionen Lire liegt. Unmittelbar nach Abschluß des Vertrages verfügt der zuständige Landesrat, falls erforderlich, die entsprechende Ausgabenbindung. In den laut den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Fällen wird der Vertrag vollstreckbar, nachdem der Rechnungshof das Dekret registriert hat, das die zum Ankauf der Güter und zur Ausführung der Bauarbeiten oder der anderen vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlichen Mittel bindet.
(3) Die Verträge über einen Betrag von mehr als 100 Millionen Lire sind von der Landesregierung zu genehmigen.