Kundgemacht im A.BI. vom 12. Juli 1977, Nr. 35.
(1) Nach Genehmigung durch den zuständigen Landesrat sorgt die Landesverwaltung auf Grund einer ordnungsgemäßen Begutachtung oder eines Projektes und nach Einholung der laut geltenden Bestimmungen vorgeschriebenen Gutachten für die Durchführung der im vorhergehenden Artikel angegebenen Arbeiten in Eigenregie, sowohl unter direkter Verwaltung als auch im Akkord oder auf beide Arten.
(2) Das Dekret des Landesrates, mit welchem zur Durchführung der Arbeiten in Eigenregie ermächtigt wird, muß begründet sein und verfügt die Zweckbindung der vorgesehenen Mittel.