(1) Den Bediensteten der einfachen Laufbahn der verschiedenen Stellenpläne, die mit den nachstehend genannten Aufgaben betraut sind, wird für die Dauer des Auftrages eine auf das Ruhegehalt nicht anrechenbare Vergütung von 35.000 Lire je Monat ausbezahlt; die hier berücksichtigten Aufgaben sind folgende: Koordinierung des Dienstes der Amtswarte, des Telefondienstes, des Dienstes der technischen Gehilfen oder Arbeiter, die mit der Instandhaltung der Vermögensgüter des Landes beauftragt sind; Ausübung der Aufgaben eines Werkstattleiters, eines Garageleiters oder eines Vorarbeiters im Bereich der Forstbaumschulen, der Baustellen für Forstarbeiten, Wildbach- oder Lawinenverbauung oder Flußregulierung, der Baustellen der Forstdomänenverwaltung oder der Magazine und der Baustellen für den Bau und die Instandhaltung von Landes- oder von Gemeindestraßen.
(2) Der Auftrag zur Ausübung der Koordinierungsaufgaben gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 24. März 1977, Nr. 11, wird vom Landesrat für Personalangelegenheiten - auf Vorschlag des zuständigen Landesrates und nach Anhören des Beirates für Organisations- und Personalangelegenheiten - auf beschränkte Zeit für nicht mehr als vier Jahre erteilt und kann erneuert werden. Der Auftrag kann mit einer begründeten Maßnahme mit demselben Verfahren, wie es für die Beauftragung vorgesehen ist, widerrufen werden. Die allgemeinen Richtlinien für die Festlegung der Bedingungen für die Verleihung der Koordinierungsaufträge werden mit Durchführungsverordnung bestimmt. Bei Abwesenheit vom Dienst für mehr als 60 Tage - ausschließlich des ordentlichen Urlaubs - wird der Auftrag ausgesetzt. 5)
(3) Die mit den im ersten Absatz erwähnten Aufgaben betrauten Bediensteten, die den Forstdiensten, der Wildbach- oder Lawinenverbauung, der Flußregulierung und der Forstdomänenverwaltung zugeteilt sind, werden als Gerichtspolizeibeamte im Sinne des Artikels 221, letzter Absatz, der Strafprozeßordnung angesehen.