(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist eine Durchführungsverordnung dazu zu erlassen.
(2) Diese Verordnung hat die Art und Form der Betriebsführung, die Verfahrensweise der Beratungskommission für die Koordinierung der Dienste, die Art der Abwicklung der Dienste des Heimes und die Aufgaben des ihnen zugeteilten Personals zu regeln.
(3) Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.