(1) Das Landeskleinkinderheim ist eine Einrichtung zur unverzüglichen Aufnahme und zur Unterbringung auf begrenzte Zeit.2)
(2) Das Heim hat die Aufgabe, Kinder bis zu drei Jahren, eventuell mit ihren Müttern, ganztägig oder zeitweise aufzunehmen und zu betreuen, und zwar:
(2/bis) Ihr Heimaufenthalt endet, wenn die Schwierigkeiten, die die Aufnahme bedingt haben, überwunden sind. Außer in besonderen Fällen kann der Aufenthalt nicht mehr als sechs Monate ab der Aufnahme dauern.4)
(3) Das Heim bietet im Notfall auch schwangeren Frauen Aufnahme und zeitweilige und vorübergehende Betreuung.2)
(1) Im Sinne der Landesvorschriften über die Führung von Diensten in Eigenregie wird das Heim in Eigenregie geführt.
(2) Es hat einen eigenen, vom Landesausschuß genehmigten Haushaltsplan, dessen Abschlußergebnisse Gegenstand besonderer Haushaltskapitel sind, die in den die Sonderverwaltungen betreffenden Teil des Landeshaushalts einzutragen sind.
(3) Der Tagespflegesatz wird für jedes Rechnungsjahr vom Landesausschuß auf Vorschlag des mit dem Sachgebiet der Kleinkinderfürsorge betrauten Assessors festgesetzt.
(4)5)
(1) Die Aufsicht über das Heim obliegt dem mit dem Sachgebiet der Minderjährigenfürsorge betrauten Landesassessor.
(1) Die Aufnahme der Kinder, der Schwangeren und der Mütter erfolgt auf Vorschlag des Landessozialdienstes, für die Verwaltungszwecke mit der Genehmigung der für die Minderjährigenfürsorge zuständigen Landesamtes.
(1) Die Dienste des Heimes unterteilen sich in:
(1) Die Landesregierung ernennt den Heimleiter/die Heimleiterin, indem sie ihn/sie aus den Bediensteten wählt, die wenigstens in der VI. Funktionsebene eingestuft sind und wenigstens eine vierjährige Berufserfahrung in spezialisierten Einrichtungen für Kleinkinder aufweisen.
(2) Der Heimleiter/Die Heimleiterin nimmt die Kinder, die schwangeren Frauen und die Mütter auf und entläßt sie, steht den heiminternen Betreuungs-, Verwaltungs- und Hilfsdiensten vor, pflegt die Kontakte zu den Verwaltungen, den Körperschaften und der Öffentlichkeit; außerdem teilt er/sie auch die Dienstturnusse des Personals ein.
(3) Der Erzieher/Die Erzieherin oder ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin, der/die vom Heimleiter/von der Heimleiterin unter den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Bediensteten ausgewählt wird, koordiniert den Einsatz des Personals für die Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder, sorgt für die Betreuung der im Heim aufgenommenen Mütter und ersetzt den Heimleiter/die Heimleiterin bei dessen/deren Abwesenheit oder Verhinderung.6)
(1) Die Gesundheitskontrolle im Landeskleinkinderheim und die Beratung in pädiatrischer Hinsicht und in der Säuglingspflege werden vom Sonderbetrieb Sanitätseinheit Mitte Süd durchgeführt.
(2) Die ärztliche und krankenpflegerische Betreuung ist vom genannten Sonderbetrieb Sanitätseinheit Mitte Süd zu gewährleisten, und der entsprechende finanzielle Aufwand geht zu Lasten des Landesgesundheitsfonds.
(3) Der für Kinderbetreuung zuständige Landesrat ist ermächtigt, eine Vereinbarung mit dem Sonderbetrieb Sanitätseinheit Mitte Süd über die Regelung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienstleistungen abzuschließen, und zwar entsprechend dem von der Landesregierung genehmigten Vereinbarungsmuster.7)
(1) Für die regelmäßige Abwicklung der Verwaltungs- und Ökonomatsdienste wird dem Heimleiter ein Landesbeamter des allgemeinen Verwaltungsstellenplans zur Verfügung gestellt.
(2) Dieser hilft dem Heimleiter in der Führung des Heimes nach den geltenden Gesetzen und Verordnungen in den Verwaltungs- und Sekretariatsvorkehrungen, die das Heim betreffen, sowie in den Beziehungen mit Körperschaften oder Personen außerhalb des Heimes.
(1) Um die Zusammenarbeit der verschiedenen Dienste des Heimes zu erleichtern, wird eine Beratungskommission eingesetzt; sie besteht aus dem Heimleiter, welcher die Kommission einberuft und leitet, dem Sanitätsdirektor, dem mit den Verwaltungs- und Ökonomatsdiensten betrauten Beamten, dem Kaplan und einem Vertreter des Heimpersonals.
(2) Zur Kommission gehört auch ein für die Minderjährigenfürsorge zuständiger Sozialassistent.
(3) In Bedarfsfällen können auf Vorschlag der Kommission auch Fachleute befragt werden, die an den Sitzungen teilnehmen.
(1) Nach Genehmigung des Sanitätsdirektors und nach Anhören der Kommission gemäß Artikel 11 dieses Gesetzes ist es Schülerinnen der Fachschulen für Kinderbetreuung und Säuglingspflege gestattet, beim Landeskleinkinderheim zu praktizieren. Die zugelassenen Schülerinnen müssen die ihnen vom leitenden Personal des Heimes erteilten Weisungen einhalten; sie können im Heim kostenlos verpflegt werden.
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(3) Die Einstellung der Bedienerinnen kann auch ohne öffentlichen Wettbewerb durch Ernennung von Personen, die die vorgeschriebenen Voraussetzungen besitzen, mittels Berufung erfolgen.
(4) Das in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels genannte Personal wird vor Beginn des Arbeitsverhältnisses einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, um die körperliche Eignung für die im Heim zu leistende Arbeit festzustellen.
(5) Auf das Personal des Heimes werden die Bestimmungen über die Rechtsstellung und Besoldung des Landes-Personals angewandt, sofern die Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes vorschreiben.
(1) Dem am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienste stehenden Personal wird die Besoldung zugesprochen, welche den im beiliegenden Stellenplan angegebenen Parametern entspricht.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Landesgesetz vom 12. August 1965, Nr. 10, zum gleichen Gegenstand in jeder Hinsicht aufgehoben.
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist eine Durchführungsverordnung dazu zu erlassen.
(2) Diese Verordnung hat die Art und Form der Betriebsführung, die Verfahrensweise der Beratungskommission für die Koordinierung der Dienste, die Art der Abwicklung der Dienste des Heimes und die Aufgaben des ihnen zugeteilten Personals zu regeln.
(3) Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.