(1) Diejenigen, die auf Grund des zweiten Absatzes, Buchstabe b), des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, einen Vorzugstitel geltend gemacht haben, können innerhalb von dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag um Erwerb einer anderen als der im ursprünglichen Gesuch angegebenen Liegenschaft machen, beziehungsweise den Vorzugstitel gemäß den in demselben Artikel unter Buchstaben b) angeführten Bedingungen geltend machen, sofern für die Güter, um die ursprünglich angesucht wurde, Anträge von Berechtigten gemäß Buchstabe a) desselben Artikels vorliegen, oder falls die Güter in dem gemäß Artikel 5 obigen Gesetzes erlassenen Dekret aufscheinen.
(2) Die Personen, die gemäß zweitem Absatz, Buchstaben a) und b) des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, einen Vorzugstitel geltend machen können und das entsprechende Gesuch nicht innerhalb des im Artikel 3 obigen Gesetzes vorgesehenen Termins eingebracht haben, können den Vorzugstitel innerhalb von dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend machen, vorausgesetzt, daß nicht Personen mit denselben Vorzugstiteln innerhalb der Frist gemäß oben genanntem Artikel 3 für dieselbe Liegenschaft einen Antrag gestellt haben.