Kundgemacht im A.Bl. vom 28. September 1976, Nr. 42.
(1) Das Immobiliarvermögen samt Mobiliar und Ausstattung der in Artikel 1 genannten Kinderhorte wird im Sinne der in Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 1975, Nr. 698, enthaltenen Bestimmung an die Gemeinden übertragen, in welchen sich die Güter befinden.
(2) Die in den genannten Kinderhorten befindlichen Räumlichkeiten, welche bis zum 31. Dezember 1975 als Kinder- und Mütterberatungsstellen benützt wurden, müssen dieselbe Bestimmung für die Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beibehalten und ausschließlich für die Ausübung der Präventiv-Medizin für Mütter und Kinder zur Verfügung stehen, auch wenn diese unter Befolgung der Anordnungen des Landesrats für Gesundheitswesen von einer anderen Körperschaft durchgeführt wird.