Kundgemacht im A.Bl. vom 28. September 1976, Nr. 42.
(1) Mit dem 1. Jänner 1977 wird die Verwaltung der in den Gemeindegebieten von Bozen, Meran und Brixen gelegenen vier Kinderhorte des aufgelösten Nationalen Hilfswerkes für Mutter und Kind an die jeweiligen Gemeinden übergeben.
(2) Auf Verwaltung und Betrieb der genannten Kinderhorte werden das Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 26, und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen angewandt.