Siehe Art. 5 des
L.G. vom 15. Jänner 1985, Nr. 5:
5.(Beauftragung von Kindergartenpersonal auf unbestimmte Zeit)
(1) Artikel 57 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, ist mit Wirkung vom 1. September 1985 aufgehoben.
(2) Das Kindergartenpersonal, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beauftragung auf unbestimmte Zeit innehat, behält diese bei.
(3) Das Kindergartenpersonal, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf unbestimmte Zeit beauftragt ist und bereits bei einem öffentlichen Wettbewerb der Provinz Bozen die Eignung erlangt hat, wird, wenn nötig auch über die Zahl der Planstellen hinaus, im Stellenplan eingestuft, und zwar mit Wirkung vom 1. September 1985. Allfällige über die Zahl der Planstellen hinausgehende Stellen werden durch später frei werdende Planstellen aufgefangen.
(4) In den ersten drei öffentlichen Wettbewerben, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschrieben werden, sind 70% der ausgeschriebenen Stellen für das Kindergartenpersonal freigehalten, das auf unbestimmte Zeit beauftragt ist und die Eignung erlangt hat. Die nicht zugewiesenen Stellen werden an Kandidaten vergeben, die keinen Anspruch auf freigehaltene Stellen haben. Falls in der allgemeinen Wettbewerbsordnung im Rahmen der ausgeschriebenen Stellen die Anzahl der Kandidaten mit Auftrag auf unbestimmte Zeit die Zahl der Stellen überschreitet, die freizuhalten wären, so brauchen keine Stellen freigehalten zu werden. In diesem Falle erfolgt die Ernennung der Gewinner aufgrund der allgemeinen Wettbewerbsrangordnung. Diese Bestimmung wird auch auf die Ernennung in den Stellenplan gemäß Artikel 30 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, angewandt.
(5) Für Bedienstete, die an keinem Wettbewerb teilgenommen haben oder in keinem solchen die Eignung erlangt haben, erlischt die Beauftragung auf unbestimmte Zeit mit Wirkung vom 1. September, der auf den Abschluß des dritten öffentlichen Wettbewerbs folgt.