(1) Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz werden die für das Praktikum als geeignet anerkannten Krankenhäuser bezeichnet, das Verfahren zur Zulassung und zur Ableistung desselben festgelegt sowie die Kriterien zur Bewertung der Titel zwecks Erstellung der Rangordnung für die Zuweisung der an den einzelnen Krankenhäusern verfügbaren Stellen festgesetzt.
(2) Die Punkte zur Bewertung der Titel werden zur Hälfte für die bei Prüfungen und bei der Promotion erzielten Noten zuerkannt, zur anderen Hälfte für Dienst- und Berufstitel, für akademische wissenschaftliche Titel und Studientitel sowie für Veröffentlichungen.
(3) Bei gleicher Punktezahl ist den Familienlasten und dem Alter Rechnung zu tragen.
(3-bis) Unter Aufrechterhaltung des Prinzips, nach welchem die Stellen unter Angehörigen der einzelnen Sprachgruppen im Verhältnis verteilt werden müssen, haben Ärzte, die die Prüfung zur Feststellung der Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache bestanden haben, bei der Zulassung zum Praktikum den Vorrang. 4)
(4) Die Zahl der zum Praktikum zugelassenen Bewerber darf höchstens die Hälfte des Stellenplansolls für Assistenz- und Oberärzte der Abteilung oder des Dienstes betragen.
(5) Vorbehaltlich gerechtfertigter, vom Sanitätsrat der Krankenhauskörperschaft vorgeschlagener Fälle eines Wechsels der Fachabteilung, gebührt die monatliche Vergütung gemäß nachfolgendem Artikel 12 nur für eine einmalige Zeitspanne von sechs Monaten Praktikum.