Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juni 1976, Nr. 27.
(1) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die aufgrund der Landesgesetze vom 27. November 1967, Nr. 15, und vom 10. Jänner 1973, Nr. 3, im Rahmen der bäuerlichen Berufsertüchtigung dem Landesinspektorat für Berufsausbildung und dem Landesinspektor für diese übertragen waren, werden von der Landesstelle für die bäuerliche Berufsertüchtigung beziehungsweise von deren Leiter ausgeübt.