Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juni 1976, Nr. 27.
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
Ersetzt den Art. 9 des L.G. vom 27. November 1967, Nr. 15, und den Art. 2 des L.G. vom 10. Jänner 1973, Nr. 3.
Außer Kraft gesetzt durch Art. 7 Absatz 3 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8.
(1) Die Tabelle A für den Stellenplan des Lehrpersonals der bäuerlichen Berufsertüchtigung, die dem Landesgesetz vom 10. Jänner 1973, Nr. 3, beigelegt ist, wird durch die neue Tabelle A ersetzt, die diesem Gesetz beiliegt.
(2) Soweit im Landesgesetz vom 27. November 1967, Nr. 15, in geltender Fassung, nicht anders verfügt ist, werden für das Planstellenpersonal der bäuerlichen Berufsertüchtigung die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Personaldienstordnung angewandt, wie im Landesgesetz vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehen.
Ändert den Art. 12 des L.G. vom 10. Jänner 1973, Nr. 3.
(1) Die Abhaltung von Fachvorträgen innerhalb der bäuerlichen Berufsertüchtigung wird vom Leiter der Landesstelle für die bäuerliche Berufsertüchtigung oder von den Direktoren der Landwirtschafts- und Haushaltungsschulen angeordnet. Die den einzelnen Vortragenden zu entrichtenden Vergütungen werden vom zuständigen Landesrat festgesetzt.
(1) Die bäuerliche Berufsertüchtigung wird als Teil der Berufsausbildung betrachtet. Für sie gelten daher alle landesgesetzlichen Bestimmungen, die für diesen Bereich in Kraft sind, soweit sie nicht zum Landesgesetz vom 27. November 1967, Nr. 15, in geltender Fassung, in Widerspruch stehen.
(1) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die aufgrund der Landesgesetze vom 27. November 1967, Nr. 15, und vom 10. Jänner 1973, Nr. 3, im Rahmen der bäuerlichen Berufsertüchtigung dem Landesinspektorat für Berufsausbildung und dem Landesinspektor für diese übertragen waren, werden von der Landesstelle für die bäuerliche Berufsertüchtigung beziehungsweise von deren Leiter ausgeübt.
(1) Der Artikel 14 des Landesgesetzes vom 27. November 1967, Nr. 15, und der Artikel 8 des Landesgesetzes vom 10. Jänner 1973, Nr. 3, sind aufgehoben.
(1) Das beauftragte Personal der bäuerlichen Berufsertüchtigung, das bereits im Schuljahr 1974/75 im Dienst stand, erhält weiterhin die Besoldung, die ihm im erwähnten Schuljahr entrichtet wurde, unter Bezug auf jene Kategorie des Planstellenpersonals, der die bisherige Besoldung entsprochen hatte.
(1) Für die Verwirklichung dieses Gesetzes, die im Vergleich zu den bereits vorhandenen Gesetzen für die bäuerliche Berufsertüchtigung keine Mehrausgaben erforderlich macht, werden die Geldmittel verwendet, die im Kap. 451 des Haushaltsvoranschlages für das laufende Finanzjahr zur Verfügung stehen.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Aufgehoben durch Art. 3 des L.G. vom 15. April 1991, Nr. 11.