Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juni 1976, Nr. 27.
(1) Die bäuerliche Berufsertüchtigung wird als Teil der Berufsausbildung betrachtet. Für sie gelten daher alle landesgesetzlichen Bestimmungen, die für diesen Bereich in Kraft sind, soweit sie nicht zum Landesgesetz vom 27. November 1967, Nr. 15, in geltender Fassung, in Widerspruch stehen.