Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juni 1976, Nr. 27.
(1) Die Abhaltung von Fachvorträgen innerhalb der bäuerlichen Berufsertüchtigung wird vom Leiter der Landesstelle für die bäuerliche Berufsertüchtigung oder von den Direktoren der Landwirtschafts- und Haushaltungsschulen angeordnet. Die den einzelnen Vortragenden zu entrichtenden Vergütungen werden vom zuständigen Landesrat festgesetzt.