Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juni 1976, Nr. 27.
(1) Die Tabelle A für den Stellenplan des Lehrpersonals der bäuerlichen Berufsertüchtigung, die dem Landesgesetz vom 10. Jänner 1973, Nr. 3, beigelegt ist, wird durch die neue Tabelle A ersetzt, die diesem Gesetz beiliegt.
(2) Soweit im Landesgesetz vom 27. November 1967, Nr. 15, in geltender Fassung, nicht anders verfügt ist, werden für das Planstellenpersonal der bäuerlichen Berufsertüchtigung die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Personaldienstordnung angewandt, wie im Landesgesetz vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehen.