Landesgesetz vom 23. Oktober 1975, Nr. 521)
Feststellung der Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache bei Abschlußprüfungen über die Befähigung zur Ausübung der medizinischen Hilfsberufe. Ermächtigung zur Ausübung der medizinischen Hilfsberufe mit ausländischem Studientitel
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