(1) Zur Erhaltung der biologischen und Umwelteigenheiten jener stehenden Gewässer und etwaiger angrenzenden Flächen, die im Sinne des Artikels 2 durch Dekret des Präsidenten des Landesausschusses aufgrund der entsprechenden Beschlußfassungen von seiten des Ausschusses selbst, nach Anhören der Vorschlägen des IV. Fachunterausschusses nach Artikel 3 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, einem spezifischen Schutz unterworfen sind, können folgende zusätzliche Maßnahmen vorgesehen werden:
- Regulierung eines oder mehrerer natürlicher Zu- und/oder Abflüsse des Seebeckens;
- Schaffung von künstlichen Zuflüssen, wenn es für den Wasseraustausch des stehenden Gewässers erforderlich ist;
- Ausschaltung bestehender Einleitungen von Abwässern, sowie die Errichtung von Anlagen, die obige Einleitungen ersetzen;
- Einschränkung oder Verbot mit Booten aller Art im Gewässer herumzufahren;
- Einschränkung der Anzahl der Badenden oder Badeverbot;
- Einschränkung oder Verbot der Zufahrt zur angrenzenden Zone oder zu einem Teil davon mit Motorfahrzeugen aller Art, ausgenommen die landwirtschaftlicher Maschinen;
- etwaige Ausgrabungs- oder Sanierungsarbeiten des Seegrundes mit den am günstigten erachteten Methoden;
- Reduzierung der Ufervegetation sowie der Schwimmblatt- und Unterwassergewächse;
- Einsetzung von humus- und pflanzenverzehrenden Tierarten in das Gewässer;
- künstliche Sauerstoffanreicherung der Gewässer;
- jeder chemische Eingriff, der zur Verminderung der Eutrophierung oder der Algenflora führt.
(2) Die Maßnahmen gemäß vorhergehendem Absatz werden der Stellungnahme des IV. Fachunterausschusses nach Artikel 3 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, unterbreitet; zuvor wird die gebietsmäßig zuständige Gemeinde gehört, die sich innerhalb der Verfallsfrist von 30 Tagen zu äußern hat; nach deren Verstreichen wird von den Bemerkungen der Gemeinde Abstand genommen.
(3) Der Präsident des Landesausschusses kann, nach vorhergehendem Beschluß des Ausschusses und nach Anhören des Assessors für Jagd und Fischerei, mit Dekret in den Bereichen des unter spezifischen Schutz gestellten Gebietes die Jagd und Fischerei einschränken oder verbieten.
(4) In diesem Falle können die Vorschläge auch vom Amt zum Schutze des Naturhaushaltes der autonomen Provinz unterbreitet werden.
(5) Eine etwaige Wasserentnahme aus dem unter Schutz gestellten Gewässer bedarf der Genehmigung; ausgenommen sind die Nutzungen, für welche besondere Konzessionen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind. Das entsprechende Gesuch muß an das Amt zum Schutze des Naturhaushaltes des Landesausschusses eingereicht werden.
(6) Die Maßnahme wird von dem für Umweltschutz zuständigen Assessor aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme des IV. Fachunterausschusses nach Artikel 3 des Landesgesetzes 19. Jänner 1973, Nr. 6, getroffen und dem betroffenen durch Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt. Gegen die Nichtgenehmigung des Antrages kann der Betroffene innerhalb von dreißig Tagen nach Mitteilung beim Landesausschuß Rekurs einreichen; dieser entscheidet innerhalb von sechzig Tagen.