(1) Mit der Standortbestimmung des Kinderhortes ist eine Vervollständigung dieses Dienstgefüges im betreffenden Viertel oder Wohnkern zu gewährleisten. Er muß außer auf geeigneten Grundstücken in Schulgebäuden mit besonderer Verbindung zu den Kindergärten und in den für diesen Zweck geeigneten Gebäuden errichtet werden, wobei auf jeden Fall die nachfolgenden mit den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 27 festgelegten Gesundheitsvorschriften zu befolgen sind.