(1) Die Führung und Verwaltung des Kinderhortes ist auf der Grundlage der Ordnungsvorschriften der Gemeinde oder des Konsortiums einem vom Gemeinderat oder von der Konsortiumsversammlung ernannten Führungs- und Verwaltungsausschuß zu übertragen. Er ist zusammengesetzt aus:
(2) In den Ordnungsvorschriften der Gemeinde oder des Konsortiums ist die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses festzulegen.
(3) Die Vertretung der Familien darf ein Drittel der Gesamtzahl der Ausschußmitglieder nicht unterschreiten.