(1) Das Land führt zur Angleichung der beruflichen Ausbildung des Personals der Kinderhorte Vorbereitungs- und Fortbildungslehrgänge durch.
(2) Das Land setzt mit entsprechender Maßnahme nachfolgend zu diesem Gesetz die Richtlinien für die Dauer der Lehrgänge, für die Mindest- und Höchstanzahl der Teilnehmer, die Programme und für die grundsätzlichen Bestimmungen betreffs Organisation derselben fest.