(1) Mit dem vom Gemeinderat oder von der Konsortiumsversammlung beschlossenen Ordnungsvorschriften der Gemeinde oder des Konsortiums sind die Kriterien für die Aufnahme der Kinder in den Kinderhort festzusetzen.
(2) Bei Festlegung dieser Kriterien sind folgende Umstände zu berücksichtigen: Arbeitsverhältnisse der Eltern, Abwesenheit der für die Versorgung des Kleinkindes in Frage kommenden Familienangehörigen, Krankheit oder Unfähigkeit von Familienangehörigen, Anzahl der Kinder, Wohnungsverhältnisse, für das Kind oder für die Familie vorhandene Probleme gesundheitsbezogener und psychologischer Art sowie jeder weitere Faktor zur Beurteilung der Familienerfordernisse.