(1) Das Personal des Kinderhortes ist in den Stellenplan der Gemeindebediensteten einzugliedern und aufgrund eines öffentlichen Wettbewerbs einzustellen.
(2) In den Ordnungsvorschriften der Gemeinde oder des Konsortiums ist der Stellenplan des Personals des Kinderhortes festzusetzen.
(3) Das Personal ist in zwei Gruppen einzuteilen: in das Personal für die Versorgung des Kleinkindes und in das Personal für die übrigen Dienstleistungen.
(4)Das numerische Verhältnis zwischen Personal für die Versorgung des Kleinkindes und Kindern wird mit der Durchführungsverordnung laut Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, festgelegt. 7)