(1) Die Provinz gewährt den Gemeinden und den Gemeindekonsortien die vom Gesetz vom 6. Dezember 1971, Nr. 1044, vorgesehenen Beiträge im Rahmen des dem Land vom Staat zugeteilten Fonds.
(2) Die Höhe der im vorhergehenden Absatz genannten Beiträge wird mit Beschluß des Landesausschusses festgesetzt; dabei werden die im Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 1971, Nr. 1044, festgelegten Grenzen nicht berücksichtigt.3)