(1) Um die Erforschung und bessere Nutzung der mineralischen Rohstoffe sowie der Thermal- und Mineralquellen unter Beachtung des Umweltschutzes zu fördern und zu erleichtern, können folgende Vorhaben verwirklicht werden: 3)
(2)5)
(3)5)
(1) Die Ausgaben für die Beaufsichtigung, für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung des unveräußerlichen Bergwerksvermögens mit den dazugehörenden Einrichtungen, für welches noch keine Konzession oder Schürferlaubnis erteilt wurde, können von der Landesverwaltung übernommen werden. 7)
(2) Die diesbezüglichen Arbeiten können von der Landesverwaltung unmittelbar durchgeführt oder an Bergbauunternehmen oder an qualifizierte Personen übergeben werden.
(1) Für die Erreichung der Zielsetzungen laut Artikel 1 Absatz 1 und für die Erstellung eines systematischen Programms zur Erforschung bestehender Vorkommen kann die Landesverwaltung auch die Ausgaben für die Durchführung und Veröffentlichung von Studien, Erhebungen, EU-Projekten und -programmen, Tagungen, technischen Versuchen, Analysen, Absatzförderungen und Werbungen, Teilnahmen an Messen und Ausstellungen übernehmen. Dazu kann sie bei Bedarf die Mitwirkung und Mitarbeit von Körperschaften, Gesellschaften, Forschungs- oder Versuchsanstalten und von Fachleuten, die auf diesem Gebiet tätig sind, in Anspruch nehmen. 8)
(1) Mit Inkrafttreten des gegenständlichen Gesetzes sind das Regionalgesetz vom 20. März 1964, Nr. 17, und die Artikel 1 und 2 des Regionalgesetzes vom 8. November 1968, Nr. 41, nicht mehr anwendbar.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.