(1) Die Autonome Provinz Bozen ist ermächtigt an Familien von Bauern und deren Vereinigungen Beihilfen zu gewähren, um eine Notlage zu lindern, welche durch Einflüsse höherer Gewalt verursacht wurde und sich auf den Betrieb empfindlich auswirkt. Für die Gewährung von Beihilfen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zur Behebung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen wird von der Erfordernis der Notlage abgesehen. 2)
(1) Wenn eine Notlage bei Beschädigung von wichtigen Infrastrukturen durch Einflüsse höherer Gewalt entsteht, kann eine Beihilfe bis zu 100% der notwendigen Ausgaben für die Wiederinstandsetzung gewährt werden.
(1) Der von der Notlage Betroffene kann an den Landesausschuß das Ansuchen um Gewährung der Beihilfe richten, in welchem eine kurze Beschreibung der Situation, der Ursache und des Schadens enthalten sein muß.
(2) Handelt es sich um die Behebung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen, wird die Richtigkeit der im Ansuchen enthaltenen Angaben von Sachverständigen der Landesabteilung Landwirtschaft festgestellt. 3)
(3) Das Assessorat für Landwirtschaft ist, zwecks Überprüfung der Angaben, berechtigt alle notwendigen Informationen einzuholen und Ortsaugenscheine vorzunehmen.
(4) Auf Vorschlag des Assessors für Landwirtschaft und Forstwesen beschließt der Landesausschuß über die Gewährung und über die Höhe der Beihilfe.
(1) Die Landesregierung kann jenen Genossenschaften, deren Zielsetzung die Aufbewahrung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist und deren Vertrieb von Handelsprodukten auf Grund der Hagelschäden im Jahre 1998 um mehr als 35 Prozent vermindert wurde, Beiträge im Ausmaß von höchstens 30 Prozent der fixen Betriebsspesen gewähren, und zwar mit dem Verfahren und den Mitteln gemäß diesem Gesetz.
(2) Für die Gewährung der in Absatz 1 vorgesehenen Beiträge wird von der Erfordernis der Notlage abgesehen; abweichend von Artikel 3 Absatz 2 stellen die Sachverständigen der Landesabteilung Landwirtschaft direkt die Richtigkeit der in den Ansuchen enthaltenen Angaben fest. 4)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.