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a) LANDESGESETZ vom 24. November 1973, Nr. 781)
Ermächtigung einer neuen Ausgabengrenze für die Durchführung eines Finanzierungsprogrammes zur Erleichterung der Ausführung von Öffentlichen Arbeiten aufgrund des L.G. vom 29. August 1972, Nr. 28

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Dezember 1973, Nr. 53.

Art. 1

(1) Für die Gewährung der im Artikel 1 - 1. Absatz - des L.G. vom 29. August 1972, Nr. 28 vorgesehenen Beiträge wird zu Lasten des Finanzjahres 1973 die Ausgabengrenze von Lire 57.000.000 ermächtigt. Die entsprechenden Jahresbeträge werden in die Voranschläge der Ausgaben der Provinz im Ausmaß von Lire 57.000.000 je Finanzjahr vom Jahre 1973 bis 1987 eingesetzt.