Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Oktober 1973, Nr. 44.
(1) Die Durchführungspläne für die Erweiterungszonen gemäß Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, und die Sanierungspläne sowie sämtliche andere Durchführungspläne werden nach Ablauf von neunzig Tagen ab Einreichen bei der Landesverwaltung vollstreckbar, wenn der Landesausschuß in dieser Zeit nicht die Genehmigung, Rückverweisung oder Ablehnung beschlossen und der Gemeinde mitgeteilt hat. Nach Ablauf dieses Termins ergreift der Präsident des Landesausschusses die Maßnahmen gemäß letztem Absatz des Artikels 21 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15.