Kundgemacht im A.Bl. vom 11. September 1973, Nr. 39.
(1) Der Landeshauptmann übt die den Präfekten mit Artikel 36 der kgl. VO Nr. 2841 vom 30. Dezember 1923, geändert mit Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 251 vom 26. April 1954 erteilten Befugnisse aus, die die Lösung von Streitfällen zwischen Gemeinden, Krankenhauskörperschaften, Krankenkassen und Versicherungsanstalten, Landeskonsortien zur Tuberkulosebekämpfung und öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen betreffen und hinsichtlich der Vergütung der aufgrund von Gesetzes- oder Statusvorschriften als befindend zu betrachtenden Krankenhaus-Erste-Hilfe oder fürsorgebedingte Kosten aufgetreten sind (einschließlich der laut Bestimmung der kgl. GVO Nr. 6535 vom 10. November 1889 und nachfolgenden Änderungen für Arbeitsunfähige vorgesehenen Lebenshaltungskosten).
(1) Der Landeshauptmann trifft auf Vorschlag des zuständigen Assessors für Fürsorge und öffentliche Wohlfahrt und aufgrund des Gutachtens einer Kommission die endgültige Entscheidung. Die Kommission ist wie folgt zusammengesetzt:
(2) Die Aufgabe eines Sekretärs werden von einem Landesbeamten der gehobenen Laufbahn ausgeübt, der von der Landesregierung eingesetzt wird.
(1) Die im vorhergehenden Artikel angeführte Kommission wird mit Verordnung des Landeshauptmanns nach vorherigem Beschluß der Landesregierung ernannt und muß der Zusammensetzung der im Landtag vertretenen Volksgruppen angepaßt sein.
(2) Den Kommissionsmitgliedern und dem Sekretär steht die mit Landesgesetz vom 6. August 1969, Nr. 6 und nachfolgenden Änderungen festgelegte Vergütung zu.
(3) Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.