Kundgemacht im A.Bl. vom 3. April 1973, Nr. 15.
(1) Zur besseren Vermarktung und Förderung des Absatzes der Erzeugnisse des Handwerks, der Industrie und der Landwirtschaft sowie zur Förderung des Fremdenverkehrs kann die Autonome Provinz direkt und auf eigene Kosten an in- und ausländischen Messen, Ausstellungen, Tagungen und anderen Förderungs- und Werbeveranstaltungen teilnehmen.
(2) Die im vorhergehenden Absatz angeführten Tätigkeiten können nach Richtlinien des zuständigen Assessorates Instituten, Körperschaften oder Vereinigungen, die auf dem jeweiligen Sachgebiet tätig sind, übertragen werden, denen die Autonome Provinz ganz oder teilweise die entstandenen Kosten ersetzen kann. Der Termin, innerhalb dessen die interessierten Körperschaften jedes Jahr die entsprechenden Programme dem Landesausschuß zur Überprüfung vorzulegen haben, wird mit Dekret des Präsidenten des Landesausschusses festgelegt.
(3) Mit Beschluß des Landesausschusses können Vorschüsse bis zu 70% der anerkannten Kosten genehmigt werden. Der Restbetrag wird nach Vorlage der Endabrechnung über die für die Initiative wirklich entstandenen Ausgaben ausbezahlt.