(1) Um die Wirtschaftskraft Südtirols zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der Südtiroler Unternehmen zu steigern und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern, kann das Land Südtirol im Rahmen des geltenden EU-Rechts über staatliche Beihilfen den Eigentumserwerb oder den Erwerb durch Leasing von Gewerbeflächen seitens Unternehmen, die vorwiegend eine Industrie-, Handwerks- oder Großhandelstätigkeit ausüben, für die Ansiedelung und Erweiterung ihrer Betriebe fördern.
(2) In Bezug auf die Verpflichtungen zu Lasten des Begünstigten finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, Anwendung.
(3) Den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kann die Landesregierung einmalige Beiträge oder eine dem Beitrag entsprechende Reduzierung des Zuweisungspreises gewähren.
(4) Den Unternehmen, die nicht unter die Kategorie laut Absatz 3 fallen, können, unter Einhaltung der von der Europäischen Kommission festgelegten Grenzen, Beihilfen gewährt werden, nachdem die Europäische Kommission vom Vorhaben gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterrichtet worden ist.
(5) Den Betrieben mit Sitz in Gebieten, welche von der Landesregierung als benachteiligt festgelegt wurden, können im Rahmen der "De-minimis"-Regelung Förderungszuschläge gewährt werden.
(6) Werden die vom Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen zu Lasten des Begünstigten nicht eingehalten, dann wird der Beitrag ganz oder teilweise widerrufen und muss im Verhältnis zur Restdauer der Verpflichtung rückerstattet werden, vorbehaltlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen laut Artikel 2-bis des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung. 5)