Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Dezember 1967, Nr. 54.
Abgedruckt unter Nr. V - A/b.
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
(1) 4)
(2) Die im Punkt 4) dieses Artikels vorgesehene Tätigkeit kann auch in mehreren Zeitabschnitten ausgeübt worden sein. Unter landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher oder ländlich-hauswirtschaftlicher Tätigkeit ist jede beliebige fachbezogene Tätigkeit zu verstehen, auch wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis ausgeübt worden ist.
(3) Wer im Ausland einen Studientitel erworben hat und in Erwartung der Gleichwertigkeitserklärung ist, wird ebenfalls zu den für die Besetzung von Stellen im Stellenplan für die bäuerliche Berufsertüchtigung ausgeschriebenen Wettbewerben zugelassen. Diese Bewerber müssen, wenn sie in der Wettbewerbsrangordnung als erfolgreich aufscheinen, innerhalb von elf Monaten vom Tag der Veröffentlichung dieser Rangordnung die Anerkennungserklärung vorlegen, widrigenfalls sie ihren Erfolgsanspruch verlieren.
(4) Die spezifischen Hochschul- und Fachschuldiplome, die für die Aufnahme in die Planstellen vorgeschrieben sind, werden in den einzelnen Wettbewerbsausschreibungen festgesetzt. 4)
Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 28. Mai 1976, Nr. 21; Absatz 1 wurde später aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
Aufgehoben durch Art. 7 Absatz 3 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8.
(1) Das leitende Personal und das Lehrpersonal für die bäuerliche Berufsausbildung hat außer den Aufgaben und Pflichten, wie in den Landesgesetzen vom 5. September 1964, Nr. 15, und vom 25. März 1966, Nr. 4, vorgesehen, noch folgende besonderen Obliegenheiten:
(2) Über die technische Tätigkeit der Kurse wacht auch der zuständige Assessor des entsprechenden Ressorts, und zwar mittels des Landesinspektors für die Berufsausbildung und mittels der Landesstelle für die bäuerliche Berufsertüchtigung. Der zuständige Assessor hat die Oberaufsicht über die außerschulische Tätigkeit der Betreuung und technischen Beratung.
(3) Für das leitende und für das Lehrpersonal, welches im Beratungsdienst tätig ist, kann die im Artikel 13 des Landesgesetzes vom 5. September 1964, Nr. 15, vorgesehene Mindestzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden herabgesetzt werden.
(1) Zum Zwecke der Angleichung der außerschulischen Tätigkeit an den Unterricht werden fünf Stunden außerordentlichen Dienstes mit drei Stunden Unterricht gleichgestellt. Das Lehrpersonal mit weniger als 24 wöchentlichen Unterrichtsstunden ist verpflichtet, so viele Stunden außerschulischen Dienst zu leisten, als für die Erreichung des Gegenwertes zu den 24 wöchentlichen Unterrichtsstunden erforderlich sind, wobei für die Differenz die Proportion 3:5 angewendet wird.
(1) Den landwirtschaftlichen Berufsertüchtigungszentren mit angeschlossenem Konvikt und mehr als 50 Schülern wird ein Sekretär, ein Kanzleibeamter und ein Schuldiener zugeteilt; den Zentren mit weniger als 50 Schülern kann ein Kanzleibeamter zugeteilt werden.
Außer Kraft gesetzt durch Art. 13 des L.G. vom 28. Mai 1976, Nr. 21.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Außer Kraft gesetzt durch Art. 26 des L.G. vom 10. Jänner 1973, Nr. 3.