Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Dezember 1967, Nr. 54.
(1) Die berufliche Heranbildung der Arbeitskräfte auf dem Sektor der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft erfolgt mittels der Berufsausbildung und der landwirtschaftlichen Berufsertüchtigung.
(2) Der landwirtschaftliche Berufsunterricht wird in Berufslehranstalten (Fachschulen) erteilt, deren Regelung mit einem eigenen Landesgesetz erfolgen wird.
(3) Die Berufsertüchtigung hingegen erfolgt in eigenen Berufsertüchtigungslehrgängen.
(4) Soweit in diesem Gesetz nicht anderweitig verfügt wird, gelten für die Berufsertüchtigung auf dem im ersten Absatz genannten Sektor die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 27. August 1962, Nr. 9, und der nachfolgenden Abänderungen.
(1) Für die Förderung der Befähigung und der Spezialisierung der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft und in der ländlichen Hauswirtschaft sorgt die Landesverwaltung, indem sie selbst für Landarbeiter und für ländliche Wirtschäfterinnen Berufsertüchtigungskurse abhält oder indem sie die Ermächtigung zur Abhaltung solcher Kurse erteilt.
(2) Als Arbeitskräfte auf dem Sektor der Landwirtschaft sind im Sinne dieses Gesetzes die Kleinbauern, die selbst den Boden bearbeiten sowie die fixen landwirtschaftlichen Lohnarbeiter und die landwirtschaftlichen Taglöhner anzusehen, die ihre berufliche Tätigkeit in irgend einer Form der Bearbeitung des Bodens, der Waldbewirtschaftung, der Viehwirtschaft sowie der damit zusammenhängenden Tätigkeiten zum Zwecke der Verarbeitung oder des Absatzes landwirtschaftlicher Produkte widmen, sofern diese noch zur normalen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsführung gehören.
(3) Als ländliche Wirtschafterinnen gelten auch die Bäuerinnen, das fixe weibliche Dienstpersonal und die Taglöhnerinnen, die in der weiblichen landwirtschaftlichen Arbeit und in der Kleintierhaltung tätig sind.
(1) Die Kurse können allgemeinen oder fachlichen oder spezialsierten Charakter haben: Die Ersten haben die allgemeine und grundlegende Ausbildung in den verschiedenen Zweigen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft zum Gegenstand; die Zweiten gewisse Tätigkeiten und Ausübungen in einzelnen Zweigen der Landwirtschaft, der Waldwirtschaft oder der ländlichen Hauswirtschaft; die Dritten die Dienstleistungen in einem gewissen Sektor einer landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen oder ländlich hauswirtschaftlichen Sondertätigkeit.
(2) Den Kursen allgemeiner oder fachlicher Natur können Spezialisierungskurse angeschlossen werden.
(1) In die allgemeinen Kurse können Jugendliche aufgenommen werden, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben; für die Aufnahme in die Fach- und Spezialisierungskurse ist ein Mindestalter von 16 Jahren vorgeschrieben.
(1) Wenn die Kurse mehrjährig sind, steigen die Schüler in den nächsthöheren Lehrgang auf, nachdem sie den vorhergehenden mit positivem Erfolg besucht haben. Auf dem Sektor der Landwirtschaft legt der Schüler am Ende der Berufsertüchtigungskurse eine Eignungsprüfung ab, um für den entsprechenden Ausbildungszweig eine Bestätigung über die Qualifizierung oder Spezialisierung zu erhalten.
(2) Die Prüfungskommissionen werden vom Landesausschuß ernannt und bestehen aus dem Direktor des Kurses oder aus dem Lehrer, der mit der Direktion beauftragt ist, aus den Lehrern für die einzelnen Unterrichtsgegenstände, aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die von den entsprechenden bedeutendsten Gewerkschaftsorganisationen in der Provinz bestimmt werden, sowie aus einem Vertreter der Landesstelle für die bäuerliche Berufsertüchtigung.
(3) Das Prüfungsergebnis wird mit einem eigenen Zeugnis bestätigt, das vom Direktor des Kurses und vom Vertreter der Landesstelle für die bäuerliche Berufsertüchtigung unterfertigt wird.
Art. 6 wurde aufgehoben durch Art. 29 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.
Art. 7 wurde aufgehoben durch Art. 12 des L.G. vom 6. Dezember 1972, Nr. 36.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht, Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Abgedruckt unter Nr. XXIII-D/b.