(1) Der Landesausschuß kann jährlich die Anzahl und das Ausmaß der im vorhergehenden Artikel unter a) und b) aufgezählten Beihilfen festlegen und bestimmen, wieviel von ihnen den einzelnen Schulstufen, Schultypen und Klassen zuzuweisen sind. 3)
(2) Mindestens zwei Drittel der für die Mittelschüler bestimmten Studienstipendien werden an jene vergeben, die zu Studienzwecken außerhalb ihrer Familie leben müssen.
(3) In den Durchführungsbestimmungen zu vorliegendem Gesetze oder, in ihrer Ermangelung, in den jeweils zu erlassenden Wettbewerben kann der Landesausschuß die Bedingungen festlegen, deren Erfüllung für die Erlangung der im Artikel 1 aufgezählten Beihilfen erforderlich ist, und eine gleiche Höchstpunktezahl für die auf Grund des Einkommens festgestellte Bedürftigkeit und für den Studienerfolg festsetzen sowie eine zusätzliche Punktezahl für besondere Umstände der Bedürftigkeit, welche jedoch nicht die Hälfte der für die auf Grund des Einkommens festgestellte Bedürftigkeit zuweisbaren Höchstpunktezahl übersteigen darf.
(4) Bei der Vergebung der Beihilfen gemäß Buchstabe a) des Artikels 1 an Schüler an staatlichen und privaten Pflichtmittelschulen, die wegen allzugroßer Entfernung vom Sitz der Schule oder einem öffentlichen, bzw. einem für den Schülertransportdienst bevollmächtigten Verkehrsmittel nicht in der Lage sind ihrer Schulpflicht nachzukommen die Pflichtmittelschule zu besuchen und zwecks Erreichung dieses Zieles gezwungen sind, in Heimen oder bei Privaten im Bereiche der Gemeinde oder in einem an sie angrenzenden Ortsbereich, in dem eine Pflichtmittelschule besteht, untergebracht zu werden, wird in Abweichung von den Bestimmungen des dritten Absatzes des gegenständlichen Artikels, von der Zuteilung von Punkten für den Studienerfolg Abstand genommen. 4)