Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Jänner 1958, Nr. 2.
(1) Die unter Buchstabe a) des Artikels 1 dieses Gesetzes angeführten Beihilfen müssen bis zum 30. 3. eines jeden Jahres ausbezahlt werden. Die Auszahlung kann in mehreren Raten erfolgen. 5)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 21. Juni 1971, Nr. 7.