(1) Abschnitt II des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„ABSCHNITT II
ZUORDNUNG DERLEISTUNGEN
Art. 13 (Leistungen der ersten Ebene)
1. Im Sinne des Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, sind die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe laut den Artikeln 24, 25, 26 und 27, Leistungen der ersten Ebene.
Art. 14 (Leistungen der zweiten Ebene)
1. Im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, sind die Leistungen, welche von Abschnitt IV der vorliegenden Verordnung geregelt werden, und die Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern laut Landesgesetz vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, in geltender Fassung, Leistungen der zweiten Ebene.
Art. 15 (Leistungen der dritten Ebene)
1. Im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, sind die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe laut den Artikeln 19, 20, 21, 22, 30 und 32, Leistungen der dritten Ebene.“