Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2011, Nr. 33.
(1) Artikel 16 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 16 (Definition)
1. Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe sind Maßnahmen, die auf die Deckung der Grundbedürfnisse, die soziale Integration und die finanzielle Unabhängigkeitder Empfänger und ihrer Familien abzielen. Sie bestehen in Geldzuweisungen zur Ergänzung des Einkommens und in der Durchführung individuell abgestimmter Programme.
2. Kein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfeleistungen hat, wer selbst, insbesondere durch eigenes Vermögen, eigene Einkünfte oder Familieneinkommen, für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
3. Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe können, außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen, nicht für die Bezahlung von Tarifen gewährt werden.“