Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2011, Nr. 33.
(1) Artikel 40 bis Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Landesregierung setzt jährlich den Höchstbetrag fest, bis zu dem sie die Nutzerfamilien bei der Begleichung des zu zahlenden Tarifs unterstützt. Der Mindesttarif zu Lasten der Familien, die den Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst in Anspruch nehmen, beträgt mindestens 0,50 Euro pro Stunde; er wird jährlich nach dem Verfahren laut Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr.2 angeglichen.“